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-Ziele (globales Netzwerk; 1. Mio Clients; UN-Instructions)
-Strategie (Schutz – Gegenmaßnahmen)
-Optionen (Netzwerk; Kommerz; Aktionen) Rechtsweg
- GEO-Engineering ist seit 2010 offizielles Thema der Vereinten Nationen.
- Es gibt bisher nur jene ursprüngliche Vereinbarung, die allenfalls nur in Ausnahmefällen kleine, sehr gut begründete Experimentalversuche im Bereich der Wettermodifikation zulässt.
- Insbesondere wurden Gutachten über die Reaktion der Völker und Kulturen auf den Einsatz von GEO-Engineering durchgeführt.
- Weitergehende Studien haben derweil keine neuen Argumente gebracht, an der bisherigen gemeinsamen Auffassung etwas zu ändern; sprich aufgrund der großen Wissenslücken stellt man sich weiterhin unwissend.
Mit dem, was aber tatsächlich geschieht, brechen alle die eigenen Regeln. Die Vorgehensweise zeigt; dass man eine Testballonphase hatte, um zu sehen, ob und wie die Menschen die Veränderungen wahrnehmen. Vor allem wie groß die Kritik sein würde. Dass sich niemand groß beschwert hat, war wohl die Einladung, danach noch ein paar Schüppen mehr oben drauf zu legen. Zeit, dass sich das ändert ! Wir müssen alle Wege ausschöpfen, um dagegen vor zu gehen und sie zu bremsen. Das ist auch ein Ansatz, zu dem sie sich stellen müssen; erst Recht wenn vllt. eine internationale Interessengemeinschaft dahinter stünde. 🤔 Was meint ihr ? Konstruktive Vorschläge gerne in die Kommentare.
196 STAATEN HABEN DAS UNTERSCHRIEBEN UND HALTEN SICH NICHT DRAN !
Mandat der COP 10 (https://www.cbd.int/climate/geoengineering/) IM Jahr 2010
Auf der zehnten Tagung der Konferenz der UN-Vertragsländer des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) wurde der Beschluss X/33 angenommen, der in Absatz 8 (w) und (x) einen Abschnitt über klimabezogenes Geo-Engineering und dessen Auswirkungen auf die Erreichung der Ziele des CBD enthält. Nachstehend sind die entsprechenden Absätze aufgeführt:
8. ersucht die Vertragsparteien und andere Regierungen, entsprechend den nationalen Gegebenheiten und Prioritäten sowie den einschlägigen Organisationen und Prozessen die nachstehenden Hinweise zu berücksichtigen, wie die biologische Vielfalt und die Ökosystemleistungen erhalten, nachhaltig genutzt und wiederhergestellt werden können und gleichzeitig ein Beitrag zur Abschwächung der Klimaänderungen und zur Anpassung daran geleistet werden kann:
(w) im Einklang und in Übereinstimmung mit der Entscheidung IX/16 C über Ozeandüngung und Biodiversität und Klimawandel sicherzustellen, dass in Ermangelung wissenschaftlich fundierter, globaler, transparenter und wirksamer Kontroll- und Regulierungsmechanismen für Geo-Engineering und in Übereinstimmung mit dem Vorsorgeansatz und Artikel 14 der Konvention 👉 keine klimabezogenen Geo-Engineering-Aktivitäten** stattfinden, die die Biodiversität beeinträchtigen könnten, bis eine angemessene wissenschaftliche Grundlage zur Rechtfertigung solcher Aktivitäten und eine angemessene Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken für die Umwelt und die biologische Vielfalt sowie der damit verbundenen sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Auswirkungen vorliegt, 👉 mit Ausnahme kleiner wissenschaftlicher Forschungsstudien, die in einem kontrollierten Rahmen gemäß Artikel 3 des Übereinkommens durchgeführt würden, und nur dann, wenn sie durch die Notwendigkeit der Sammlung spezifischer wissenschaftlicher Daten gerechtfertigt sind und einer gründlichen vorherigen Bewertung der potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden;
(x) Sicherstellen, dass Ozeandüngungsaktivitäten in Übereinstimmung mit dem Beschluss IX/16 C behandelt werden, in Anerkennung der Arbeit des Londoner Übereinkommens/Londoner Protokolls;
Zusätzlich zu den oben genannten Punkten bittet die Konferenz der Vertragsparteien den Exekutivsekretär in der Entscheidung X/33 Absatz 9(l) (m):